AGB

A. Allgemeines (gilt für alle Leistungen)

1. Vertragssache

a) Diese Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse mit den Kunden für alle Produkte und Dienstleistungen der NAVIT.CH.

b) Die Verträge gelten für jegliche Rechtsnachfolger beider Parteien.

 

2. Zuständigkeitsbereiche

a) NAVIT.CH ist allein für alle übertragenen Arbeiten zuständig.

 

3. Umfang der Vertragswerke

Mit Unterzeichnung von Aufträgen/Verträgen akzeptiert der Kunde die folgenden Akten als grundlegende Vertragselemente.

a) Gegenseitig unterzeichnete Verträge

b) Leistungsbeschriebe und einschlägige technische Grundlagen

c) Die allgemeinen und speziellen Geschäftsbedingungen

d) Die in Verträgen nicht enthaltenen Leistungen

 

4. Anwendbares Recht auf alle Vertragselemente

a) Auftragsbestätigungen und Verträge unterstehen Art. 363 und folgende des OR.

 

5. Die Leistungen der NAVIT.CH

a) NAVIT.CH berät die Kunden im Rahmen der Aufträge.

b) Die Leistungen der NAVIT.CH sind in den Vertragsbeilagen festgelegt.

c) NAVIT.CH leistet eine sorgfältige, professionelle Arbeit.

d) NAVIT.CH ist berechtigt die Leistungen von Dritten ausführen zu lassen. Sie garantiert in diesem Falle eine gleichbleibende Qualität.

 

6. Zusammenarbeitsverpflichtung des Kunden

a) Der Kunde verpflichtet sich, die erforderlichen Daten und Informationen termingerecht zu liefern und die verlangten Komponenten auf den Zeitpunkt der abgesprochenen Termine zur Verfügung zu stellen. Alle Leistungen des Kunden gehen zu seinen Lasten.

b) Verspätete oder nicht gelieferte Kundendaten haben keinen Einfluss auf termingerechte Zahlungen und berechtigen zu keinen Preisreduktionen durch den Kunden. Ausserdem führt die Missachtung der Mitwirkungspflicht zu einem Haftungsausschluss.

 

7. Änderungen und Budgetpositionen

a) Änderungswünsche des Kunden, zusätzliche, in Leistungsbeschrieben nicht enthaltene Dienste und Lieferungen werden von NAVIT.CH in Bezug auf die Realisierbarkeit, Termineinfluss und Kostenfolge geprüft. Das Ergebnis wird dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt.

 

8. Fristen

a) Die vereinbarten Termine sind verbindlich sofern die Daten fristgerecht übergeben werden und der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat.

b) Treten Verzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse oder Kundenwünsche ein, wird ein neuer Termin vereinbart.

 

9. Übergabe

a) Mit der Abnahmen beginnen dem Kunden Nutzen und Schaden.

b) Stellt der Kunde nachträglich kleine Fehler fest sind diese der NAVIT.CH zu melden. Diese verpflichtet sich um Fehlerbeseitigung.

d) Ohne Abnahmevertrag gilt stillschweigende Annahme.

e) Reduktionen am Preis sind ausgeschlossen.

f) Nach der Abgabe zu erbringende Supportleistungen und Nachschulungen werden nach Absprache oder Offerte abgerechnet.

 

10. Werbung

a) NAVIT.CH ist berechtigt die ausgeführten Arbeiten als Referenz zu Werbemassnahmen auf www.navit.ch und auf gedruckten Referenzlisten zu verwenden.

b) Weitere Werbemassnahmen werden mit dem Kunden abgesprochen.

 

11. Urheberrechte gemäss URG 23.03.04

a) Die Urheberrechte von Leistungen, welche durch NAVIT.CH erbracht worden sind, bleiben vollständig im Eigentum der NAVIT.CH.

 

12. Gewährleistung-Haftung-Garantie

a) NAVIT.CH garantiert, dass die Arbeiten gemäss Verträgen und Spezifikationen realisiert werden.

b) Keiner Garantiepflicht unterliegen:

• Inkorrekte Bedienung

• Betriebssystem-Änderungen

• Fehler in oder durch Fremdprogrammen

• Bestehende Hard- und Software-Komponenten

• Änderungen durch den Kunden oder Dritte

• Fehler oder Verfügbarkeit von Datenübertragung

 

13. Haftungseinschränkung / Schadenersatz

a) Für Softwarelizenzen übernimmt NAVIT.CH keine Haftung.

NAVIT.CH berät die Kunden und macht diese auf eventuelle Missstände aufmerksam.

b) Für Verwendungs-Rechte von Werken Dritter übernimmt die NAVIT.CH keine Haftung. NAVIT.CH berät die Kunden auf Anfrage. Somit liegt die Verantwortung für die Abklärung beim Kunden (u.a. für Bilder, Fotos, Geistiges Eigentum, etc.)

c) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

14. Datenschutz

a) Die Verwaltung und sichere Aufbewahrung von Passwörtern ist Sache des Kunden.

b) Bei unbefugtem Datenzugriff lehnt NAVIT.CH die Verantwortung ab.

 

15. Vertraulichkeit/Geheimhaltung

a) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig sämtliche Daten und Unterlagen auf die Dauer eines berechtigten Interesses vertraulich zu behandeln.

 

16. Vertragsdauer

a) Verträge werden mit der Unterzeichnung rechtsgültig in Kraft gesetzt und enden mit der Erfüllung. Eine Kündigung vor der Erfüllung wird wegbedungen, sofern in Verträgen nicht anders geregelt.

 

17. Zahlungsbedingungen

a) Lieferungen und Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der NAVIT.CH.

b) Die Zahlungsart ist in den Verträgen geregelt.

c) Bei Zahlungsverzug ist NAVIT.CH berechtigt, die vertraglichen Leistungen vorübergehend oder ganz einzustellen.

d) Verrechnung von Gegenforderungen wird ausgeschlossen.

e) Alle Beträge beziehen sich in Schweizer Franken (CHF) und sind netto.

f) Auf allen Beträgen wird die MwSt. belastet.

 

18. Teilweise Vertragsungültigkeit

a) Erweisen sich Vertragsteile als ungültig, durch die Entwicklung überholt, wegen Verstosses gegen bestehende Gesetze unwirksam oder nicht durchsetzbar, hat dies nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertrages zur Folge; sie gelten als in einer Weise abgeändert, dass sie mit dem Gesetz vereinbar sind. Die entsprechenden Vertragsartikel werden unter den Vertragspartnern neu geregelt.

 

19. Gerichtsbarkeit

a) Verträge unterstehen schweizerischem Recht.

b) Streitigkeiten unter den Vertragsparteien über Verträge wie auch alle übrigen Gebiete, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeitsklage – endgültig. Will eine Partei das Schiedsgericht anrufen, so hat er dies unter gleichzeitiger Nennung eines Schiedsrichters der anderen Partei mitzuteilen. Der zweite Schiedsrichter wird durch die kontrahente Partei bezeichnet. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innert 30 Tagen auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Bernischen Handelsgerichtes die notwendige Wahl. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem interkantonalen Konkordat über Schiedsgerichtsbarkeit. In jedem Fall haben die Parteien Anspruch auf ein schriftlich begründetes Urteil.

c) Als ausschliesslicher Gerichtstand wird St. Gallen bestimmt.

 

20. Anpassungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) NAVIT.CH behält sich das Recht vor, die AGB an die Gegebenheiten anzupassen.

b) Sofern nicht anders angekündigt, treten solche Änderungen jeweils mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

B. Ergänzende Bedingungen für EDV Dienstleistungen

(gelten falls Kunde entsprechende Leistungen von NAVIT.CH beansprucht)

 

1. Werkabnahmen

a) Die Werkabnahmen erfolgen in der Regel in Etappen gemäss Terminen in Verträgen.

 

2. Versicherungen

a) Der Kunde ist für die Versicherung der Hardware ab Warenausgang bei NAVIT.CH zuständig.

 

3. Haftung- und Gewährleistung

a) Für gelieferte Hardware und Hardwarekomponenten gelten die Herstellergarantien.

 

4. Beratungen und Analysen

a) Analyse und Aufnahmen von bestehenden Anlagen werden, sofern in Verträgen nicht anders vereinbart,

separat in Rechnung gestellt.

 

5. Datensicherung

a) Der Techniker konfiguriert die Datensicherung nach bestem Wissen und Gewissen.

b) Änderungen am Umfang der Datensicherung müssen vom Kunden bei NAVIT.CH gemeldet werden.

c) Die endgültige Verantwortung der Datensicherung liegt beim Kunden.

 

C. Ergänzende Bedingungen für Wartung/Unterhalt und Betreuung

(gelten falls Kunde entsprechende Leistungen von NAVIT.CH beansprucht)

 

1. Vertragslaufzeit und Umfang

a) Die minimale Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr.

b) Beide Parteien haben die Möglichkeit per Ende einer Abrechnungsperiode (alle 12 Monate, falls im Vertrag nicht anders geregelt) die Leistungen (Module) des Unterhaltsvertrags neu zu regeln.

c) In Leistungsverzeichnissen nicht enthaltene Einheiten oder Mengenangaben werden meistens anlässlich eines Einsatzes festgestellt. Für die fehlenden Einheiten werden nach Feststellung Preisanpassungen vorgenommen, so dass diese im Vertrag enthalten sind.

 

2. Zahlungsbedingungen

a) Es gilt Vorauszahlung. Höhe und Kadenz werden in Verträgen geregelt.

 

3. Pflichten des Kunden

a) Der Kunde gewährt NAVIT.CH zur Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten freien Zutritt zu den unter Vertrag stehenden Geräten.

b) Ausserdem hält der Kunde die Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen, Backups, „Festplatten-Images“ und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung des Technikers.

c) Der Kunde meldet allfällige Alarme und Benachrichtigungen von Geräten sofort NAVIT.CH.

d) NAVIT.CH geht davon aus, dass der Kunde die Hard- und Software gegen Betriebsausfälle durch Plattencrash und sonstige Ereignisse versichert.

e) Es wird davon ausgegangen, dass sich alle Nutzer des Kundengeräts mit den IT Instrumenten genügend auskennen, um Servicefälle nicht unnötig zu provozieren.

f) Der Kunde muss regelmässige Datensicherungen durchführen.

 

4. Haftung und Gewährleistung

a) NAVIT.CH garantiert Serviceleistungen von hoher Qualität mit dem Ziel einer möglichst hohen Systemverfügbarkeit für den Kunden.

b) Eine Haftung der NAVIT.CH für Schäden, die durch Eingriffe des Kunden oder Dritter entstehen, sind ausgeschlossen.

c) NAVIT.CH ist zu absoluter Geheimhaltung von Kundendaten verpflichtet.

 

5. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind:

a) Installationen neuer Software oder Softwareversionen, Lizenzen, sowie beheben von Herstellerfehlern.

b) Neuinstallation von Servern und Workstations aus irgendwelchen Gründen.

c) Installation von neuer Hardware oder Hardwarekomponenten sowie Herstellerfehler.

d) Anwenderschulung und Einführungen.

e) Wiederherstellung von Datenverlusten.

f) Eine ununterbrochene Betriebstüchtigkeit.

g) Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemässe Bedienung, Benützung, Behandlung und Programmierung oder durch Eingriffe Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt entstanden sind.

h) Mutwillige Zerstörung oder Angriffe von Hackern oder Virenbefall.

i) Die Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial wie z.B. Farbbänder, Druckerköpfe usw.

j) Die Beseitigung von Beeinträchtigungen an bestehenden Programmen, welche durch den Kunden oder Dritte selber installiert wurden.

k) Falls der Kunde von Drittfirmen Service- Unterhalts- oder Wartungsarbeiten durchführen lässt, fällt jede Haftung der NAVIT.CH dahin.

l) Installationen, welche von Dritten erbracht werden müssen, sind unter keinen Umständen im Vertrag enthalten.

 

6. Hard- und Softwarelieferungen

a) Der Kunde bezieht, gestützt auf eine vorgängig unterbreitete Offerte, allfällig erforderliche Hard- oder Software ausschliesslich bei NAVIT.CH, sofern in Verträgen nichts anderes vereinbart wurde.

b) Alle vom Kunden verlangten zusätzlichen Dienstleistungen, welche nicht im Leistungsumfang enthalten sind, werden nach Aufwand oder nach Offerte abgerechnet.